AGB Businga NetCreations ©2012 Th. Fehr / E. Schneider
A l l g e m e i n e G e s c h ä f t s b e d i n g u n g e n ( A G B )
für die Beschaffung und Wartung von Hard- und Software sowie die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Firma
Businga NetCreations, Via Pestalozzi 19, 6618 Arcegno / TI – Schweiz
A. Allgemeine Regelungen
1. Anwendungsbereich und Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen den Kundinnen und Kunden (im folgenden „Kunden“
genannt) und der Firma Businga NetCreations (nachfolgend „BUSINGA“ genannt), für die Wartung von Hardware und die Erbringung von sonstigen InformatikDienstleistungen der BUSINGA.
1.2. Die AGB sind integrierender Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge zwischen dem Kunden und der BUSINGA. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen
der AGB erlangen einzig mit schriftlicher Bestätigung der Wirksamkeit
2. Zahlungsbedingungen
2.1. Rechnungen der BUSINGA für Dienstleistungen/Lieferungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen sind bis Ende Monat der Rechnungsstellung netto ohne Skontoabzug
zu bezahlen
2.2. Hosting Abonnements sind jeweils per Ende Jahr für eine Periode (ein Jahr) im Voraus zu bezahlen.
2.3. Nichteinhaltung des Zahlungstermins löst ohne ausdrückliche Mahnung Zahlungsverzug aus und der BUSINGA hat Anspruch auf 5% Verzugszins sowie Ersatz aller
Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten sowie des weiteren Schadens. Bei Hosting Abonnements behält sich BUSINGA vor, die Website von Netz zu nehmen.
B. Beschaffung von Hard- und Software
3. Vertragsschluss
3.1. Das Angebot der BUSINGA einschliesslich offerierter Demonstrationen erfolgt unentgeltlich.
3.2. Soweit in der Offerte nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt die BUSINGA während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum der Offerte an diese gebunden.
3.3. Der Vertragsabschluss erfolgt durch Unterzeichnung eines separaten Vertrages oder die schriftliche Annahme der Offerte, resp. Auftragsbestätigung.
3.4. Sind mit späteren Bestellungs-/Vertragsänderungen Zusatzkosten für die BUSINGA verbunden, trägt diese der Kunde gemäss den damals gültigen Ansätzen der
BUSINGA.
4. Lieferung
4.1. Die Angabe von Lieferzeiten und -terminen erfolgt für die BUSINGA grundsätzlich freibleibend
4.2. Eine Lieferfrist beginnt frühestens mit der Auftragsbestätigung der BUSINGA, nie jedoch vor Klärung alle technischen Einzelheiten. Wird kein spezieller Liefertermin
ausdrücklich fest vereinbart, liefert die BUSINGA in der Regel in Absprache mit dem Kunden.
4.3. Betriebsstörungen, insbesondere Nichtbelieferung bzw. verzögerte Belieferung durch Vertragspartner der BUSINGA und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die
BUSINGA unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden zur Verlängerung der Lieferfristen und/oder Aufhebung der Lieferverpflichtung.
4.4. Der Versand von Produkten durch die BUSINGA erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Beschädigungen müssen beim Warenempfang dem Transporteur gemeldet
werden.
4.5. Beanstandungen betreffend Ausführung und Menge der Lieferung sind innert 5 Tagen nach Warenempfang schriftlich bei der BUSINGA geltend zu machen, andernfalls
die Lieferung als genehmigt gilt.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben Produkte Eigentum von der BUSINGA und dürfen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
5.2. Sämtliche Preise in allen Offerten und Verträgen zwischen dem Kunden und der BUSINGA verstehen sich netto, ohne Skontoabzug in Schweizer Währung.
5.3. Die BUSINGA ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Vorauszahlung oder anderweitige Sicherheitsleistungen zu verlangen.
6. Garantie
6.1. Die Garantiezeit für die von der BUSINGA gelieferten Produkte richtet sich nach der vom Hersteller definierten Garantiezeit. Teile, die in der Garantiefrist nachweisbar
infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, ersetzt der Hersteller kostenlos. Die
Garantieleistung umfasst die notwendigen Teile ohne die Arbeitszeit, Fahr- und Lieferkosten. Jeder weitere Anspruch gegenüber der BUSINGA, insbesondere
Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag, ist ausgeschlossen. Von der Garantie nicht erfasst werden sodann Schäden infolge Missachtung von Betriebsvorschriften
sowie Schäden als Folge anderer Gründe, deren Ursache nicht bei der BUSINGA liegen.
6.2. Der Kunde ist verpflichtet, allfällige während der Garantiezeit auftretende Mängel der BUSINGA umgehend mitzuteilen. Für Schäden aus verspäteter Mängelrüge
entfällt jegliche Haftung von der BUSINGA.
6.3. Abgesehen von den vorstehend umschriebenen Garantieleistungen wird jegliche weitergehende Gewährleistungspflicht von der BUSINGA vollumfänglich
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wegbedungen.
C. Wartung und Pflege
7. Umfang von Wartung und Pflege
7.1. Die Wartung von Hardware bezieht sich nur auf die von der BUSINGA gelieferten Teile und umfasst dabei deren Instandhaltung (vorbeugende Wartung) zur
Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit und Instandsetzung (Behebung von Störungen und Fehlern zur Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit) durch Reparatur
und Ersatz schadhafter Teile sowie den Einbau technischer Verbesserungen. Bei vorhandenen Wartungsverträgen werden diese Leistungen gem. dem darin
vereinbarten reduziertem Tarif verrechnet.
7.2. Nicht als Wartungsleistungen gilt die Behebung von Defekten, die durch Fehlmanipulationen, externe Einflüsse, Einwirkungen von einer nicht von der BUSINGA
gelieferten Einrichtung, unsachgemässe Behandlung entstanden sind sowie der Ersatz von Verschleiss- und/oder Verbrauchsmaterial. Solche Dienstleistungen werden
zusätzlich zu den aktuellen Tarifen der BUSINGA in Rechnung gestellt.
7.3. Die Pflege von Software umfasst die Korrektur von Fehlern, die Anpassung und die Weiterentwicklung der Programme (neue Releases durch den Hersteller). Bei
vorhandenen Wartungsverträgen werden diese Leistungen gem. dem darin vereinbarten reduziertem Tarif verrechnet.
7.4. Nicht als Wartungsleistung für die Pflege von Software gelten funktionelle Erweiterungen der Software. Solche Leistungen werden zusätzlich zu den aktuellen Tarifen
der BUSINGA in Rechnung gestellt.
7.5. Auf Verlangen beteiligt sich die BUSINGA an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammenwirken mehrerer Systeme bzw.
Komponenten auftritt. Weist die BUSINGA nach, dass die Störung nicht durch die von ihr gewartete Hard- oder gepflegte Software verursacht wurde, so werden diese
Leistungen zu den aktuellen Tarifen der BUSINGA in Rechnung gestellt.
7.6. Die BUSINGA behebt auf Verlangen und gegen separate Vergütung auch Störungen, welche auf Umstände zurückzuführen sind, für die der Kunde oder Dritte
einzustehen haben.
8. Bereitschafts-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit
8.1. Während der Wartungsbereitschaft und Dienstleistungsbereitschaft nimmt die BUSINGA Störungsmeldungen entgegen und erbringt ihre im Wartungsvertrag und
Unterhaltsvertrag vereinbarten Leistungen für Wartung und Pflege. Die BUSINGA beginnt mit der Instandsetzung so rasch als möglich, spätestens aber innert der im
Wartungsvertrag resp. im Unterhaltsvertrag vereinbarten Zeit. Als Interventionszeit gilt die Zeit zwischen dem Anruf des Kunden an die Störungsmeldestelle der
BUSINGA und dem fachkundigen Eingreifen mittels Fernwartung oder vor Ort.
8.2. Unsere Hotline (0900 88 55 22) steht allen Kunden für Hard- und Software Support rund um die Uhr zur Verfügung. Diese ist kostenpflichtig. (CHF 1.50/Min.) Bei
vorhandenen Wartungsverträgen ist diese Leistung während den Bürozeiten kostenlos.
9. Dokumentation, Protokoll und Rapport
9.1. Die BUSINGA stellt sicher, dass die entsprechende Dokumentation soweit erforderlich nachgeführt wird.
9.2. Die BUSINGA führt ein Wartungs- und Pflegeprotokoll soweit vorgesehen und stellt es dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung. Es enthält jene Informationen,
welche für den weiteren Betrieb wesentlich sind.
9.3. Wird die Instandsetzung nach Aufwand abgegolten, erhält der Kunde einen Rapport. Dieser nennt Datum, Art und Dauer des Einsatzes. Dieser Rapport wird durch den
Kunden gegengezeichnet.
10. Vergütung/Zahlungsbedingungen
10.1. Die BUSINGA erbringt ihre Leistungen zu den im Wartungsvertrag und Unterhaltsvertrag vereinbarten Wartungs- und Aufwandsansätzen bzw. Aufwandspauschalen.
10.2. Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung nötig sind. Ausgewiesene Spesen und Nebenkosten der BUSINGA werden zusätzlich
verrechnet. Steuern und Abgaben, die auf Abschluss oder Erfüllung dieses Vertrages erhoben werden, bzw. deren Erhöhung, gehen zu Lasten des Kunden
11. Gewährleistung
11.1. Die BUSINGA gewährleistet eine sorgfältige Erbringung ihrer Leistungen. Die Gewährleistung entfällt insoweit, als den Kunden ein Verschulden trifft.
11.2. Sind Wartung, Pflege und Unterhalt nicht erfolgreich, kann der Kunde zunächst nur eine unentgeltliche Nachbesserung verlangen. Die BUSINGA behebt den Mangel
innerhalb angemessener Frist und trägt alle daraus entstehenden Kosten.
11.3. Hat die BUSINGA die verlangte Nachbesserung nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen, kann die BUSINGA in Absprache mit dem Kunden die entsprechenden
Massnahmen von einer qualifizierten Drittfirmaerbringen lassen resp. beiziehen. Die Kosten werden je zur Hälfte von der BUSINGA und vom Kunden getragen.
12. Beendigung des Vertragsverhältnisses
12.1. Ist der Wartungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann er vorbehaltlich bestehender Wartungsverpflichtungen aus Verträgen für die Beschaffung von
Hard- und Software jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung kann sich, vorbehaltlich einer Einigung über die Anpassung der Vergütung auch nur auf einzelne Teile
des Vertrages erstrecken. Die Kündigungsfrist für den Besteller 3 Monate. Vorausbezahlte Vergütungen werden pro rata temporis zurückerstattet.
12.2. Hosting Abonnements haben eine Kündigungsfrist von einem Monat vor Ende der Periode.
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D. Schlussbestimmungen
13. Geheimhaltung
13.1. Die Vertragspartner behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind.
13.2. Im Zweifel sind Tatsachen vertraulich zu behandeln und es besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht.
13.3. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
13.4. Verletzt ein Vertragspartner die vorstehende Geheimhaltungspflicht, so schuldet er dem anderen eine Konventionalstrafe, sofern er nicht beweist, dass ihn kein
Verschulden trifft. Diese beträgt je Fall eine Jahresvergütung im Zeitpunkt der Verletzung. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der
Geheimhaltungspflicht.
14. Haftung für Schäden
Die BUSINGA haftet für den von ihr oder von einem von ihr beauftragten Dritten verursachten Schaden aus dem Vertragsverhältnis, wenn sie nicht beweist, dass
weder sie noch beauftragte Dritte ein Verschulden trifft, wobei jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit wegbedungen ist. Ausgeschlossen ist in jedem Fall die
Haftung für jede Art von indirektem Schaden, wie z.B. entgangenem Gewinn u.ä. Die BUSINGA haftet bis zur Höhe einer Jahresvergütung des Kunden. Ausgenommen
ist die Haftung für Personen-und Sachschäden. Im weiteren wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen jegliche Haftung wegbedungen.
15. Abtretung, Übertragung und Verpfändung
Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sowie der Vertrag als Ganzes dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder
ganz noch teilweise abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert.
16. Wartungsvertrag
Teile dieser AGB sind nur bei abgeschlossenen Wartungsverträgen gültig. Insbesondere sind dies die Abschnitte 7, 8, 10, 12.
17. Gerichtsstand
Es wird das Schweizerische Recht angewendet. Gerichtsstand ist 6600 Locarno TI.